ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der BauCheck Laug Prüftechnik GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die BauCheck Laug Prüftechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“
genannt) wird für ihre Auftraggeber ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Sie sind
Grundlage eines jeden Angebotes, einer jeden Annahme und einer
jeden Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Mit Erteilung des
Auftrages werden sie mit ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des Vertrages.
Sie gelten zudem sowohl für alle Lieferungen und Leistungen,
die der Auftragnehmer im Stadium vor Abschluss eines möglichen
Vertrages für den Auftraggeber erbringt, als auch für alle zukünftigen
Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, selbst wenn ihre
Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.2 Etwaige Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn
der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat; sie gelten
nur für den konkreten bestätigten Einzelauftrag.
1.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
die Preise der bei Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste des
Auftragnehmers.
2. ANGEBOTE
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind in vollem Umfang
freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, sonstige technische Darstellungen und
Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet oder bestätigt werden.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und sämtliche
Urheberrechte an den Angebotsunterlagen vor. Dritten darf sie der
Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers
nicht zugänglich machen.
3. LEISTUNGSUMFANG
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend
den spezifizierten Anforderungen des Auftraggebers und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gegebenen
Sicherheitsvorschriften und der Qualitätsstandards gemäß seiner
DAP-Akkreditierung.
3.2 Die zu prüfenden und prüfgerecht gestalteten Objekte werden
vom Auftragnehmer grundsätzlich weder bearbeitet noch verändert.
Etwaige notwendige Bearbeitungen oder Veränderungen erfolgen,
sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken. Eine Haftung
des Auftragnehmers für eine Beschädigung oder Verschlechterung
des Prüfungsobjektes ist ausgeschlossen.
3.3 Der Kontrollbereich wird vom Auftragnehmer ggf. zusammen
mit dem Auftraggeber eingerichtet. Eine etwaige Sperrung und Kennzeichnung
öffentlicher Verkehrsräume nach dem Straßenverkehrsrecht
gehört nicht zum Aufgabenbereich des Auftragnehmers.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung des Auftrags
oder einzelner Auftragsteile an Subunternehmer oder andere
Erfüllungsgehilfen weiterzuleiten, es sei denn, dies ist durch eine
vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich
ausgeschlossen.
3.5 Aussagen über das Prüfungsergebnis sind nur verbindlich,
soweit sie im schriftlichen Prüfungsbericht des Auftragnehmers enthalten
sind. Für etwaige Maßnahmen, die der Auftraggeber aufgrund
der Prüfungsergebnisse vornimmt, ist dieser ausschließlich selbst
verantwortlich.
4. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer den freien und sicheren
Zugang zu den Prüfungsobjekten ermöglichen und für die
Dauer der Prüfung sicherstellen. Notwendige Zugangs- oder Arbeitsgenehmigungen
wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig
vor Prüfungsbeginn beschaffen.
4.2 Gelten am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften
oder sonstige spezielle Bestimmungen, die für die Prüfungsdurchführung
vor Ort von Bedeutung sind, wird der Auftraggeber
den Auftragnehmer hierauf rechtzeitig vor Prüfungsbeginn hinweisen.
Der Auftraggeber steht zudem dafür ein, dass der konkrete
örtliche Bereich, in dem der Auftragnehmer die Prüfung durchführt,
den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften
entspricht.
4.3 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch Auftragnehmer erforderlich
ist. Er stellt auf seine Kosten dem Auftragnehmer im erforderlichen
Umfang elektrischen Strom, Wasser, Gerüste, Leitern, Tritte,
Krananlagen, sonstige Hebezeuge u.ä. zur Verfügung und sorgt am
Ausführungsort für eine ausreichende Beleuchtung. Sofern im Einzelfall
nichts anderes vereinbart worden ist, trägt der Auftraggeber die
alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften
für Gerüste (VGB 36a) und für Leitungsgräben
(VBG 49).
4.4 Der Auftraggeber stellt für die sichere Aufbewahrung von
Werkzeugen geeignete abschließbare Räume und für das Prüfungspersonal
des Auftragnehmers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich akzeptabler sanitärer Anlagen sowie besondere
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, soweit sie nicht für
den Auftragnehmer branchenüblich sind, kostenlos zur Verfügung.
4.5 Über die erbrachten Arbeitsleistungen und -zeiten des Auftragnehmers
werden regelmäßig Arbeitsberichte oder Stundenlisten erstellt,
die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten zu testieren
sind.
4.6 Kommt der Auftraggeber einer seiner Mitwirkungspflichten auch
nach einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers
unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen, den Vertrag
zu kündigen und eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
4.7 Sollen Werkstoffprüfungen in den Werkstätten des Auftragnehmers
stattfinden, so sind die Prüfteile dem Auftragnehmer kostenund
risikofrei anzuliefern und nach Prüfung wieder dort abzuholen.
Versendungen nach erfolgter Prüfung zurück an den Auftraggeber
erfolgen ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Abschluss einer Transportversicherung gegen Transportschäden und
andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten
des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übergabe oder Versendung
an den Auftraggeber auf diesen über, spätestens jedoch eine Woche
nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung
oder Versendungsbereitschaft angezeigt hat.
4.8 Ist eine Abnahme der Auftragnehmerleistung vereinbart oder
aus sonstigen Gründen erforderlich oder wird eine solche vom Auftragnehmer
verlangt, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb
einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach Fertigstellung
abzunehmen. Andernfalls gilt die Leistung nach Ablauf der
Frist als abgenommen.
4.9 Die Sicherung von Sensoren und Halbleitern (EDV oder Steuerungselektronik)
sowie sonstiger Gegenstände und Anlagen im Umfeld
der Prüfobjekte, die auf ionisierende Strahlung reagieren, liegt im
Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers; sie gehört
nicht zu den Pflichten, die dem Auftragnehmer aus der Rö- und
StrlSch-Verordnung erwachsen.
5. TERMINE UND LEISTUNGSVERZUG
5.1 Angaben über die Dauer und Beendigung der Prüfungsleistung
werden regelmäßig unter Zugrundelegung eines normalen Arbeitsablaufes
ermittelt und gelten daher nur annähernd, es sei denn, der
Auftragnehmer hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Beendigung können sich
durch unvorhersehbare Ereignisse und außerhalb des Einflussbereichs
des Auftragnehmers liegende Umstände verschieben.
5.2 Bei höherer Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen,
kriegerischer oder terroristischer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen,
behördlichen Eingriffen, Behinderungen auf Transportwegen
sowie bei sonstigen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers
stehenden Umständen wie unverschuldete Betriebsstörungen
und Schwierigkeiten bei der Material- und Ausrüstungsbeschaffung
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Prüfungsbeendigungstermin
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufphase
nach hinten zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Ein insoweit erklärter Rücktritt berechtigt
den Auftraggeber nicht zu Schadensersatzansprüchen.
5.3 Der Auftragnehmer gerät erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber
nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich mahnt. Befindet sich der
Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Erbringt der Auftragsnehmer seine
Leistung auch innerhalb der Nachfrist nicht, kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten.
5.4 Kosten, die dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu
vertretende Verzögerungen entstehen, trägt der Auftraggeber.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Prüfungsleistungen, Dokumentationen, Filme sowie sonstige
Datenträger und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
aller Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, die Prüfungsunterlagen
und sonstigen Lieferungen und Leistungen wieder
an sich zu nehmen oder deren Herausgabe zu verlangen. Die Geltendmachung
dieser Rechte durch den Auftragnehmer gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch ihn schriftlich
erklärt wird.
6.3 Werden vom Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers erfasste
Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Liefergegenstände zu den anderen untrennbar vermischten Gegenständen.
Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den
Auftragnehmer.
6.4 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer ihm zur Verfügung
gestellten Prüfungsunterlagen und sonstigen Lieferungen und
Leistungen nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges und
nur dann weiterveräußern, wenn er sich gegenüber dem Auftragnehmer
nicht in Zahlungsverzug befindet. Im übrigen gilt: Für den Fall,
dass die Leistung gegenüber dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der
Weiterveräußerung an einen Dritten noch nicht vollständig bezahlt ist,
tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt sämtliche Forderungen
gegen den Dritten aus dem Weiterverkauf (einschließlich
Mehrwertsteuer) in Höhe des Zahlungsrückstandes sicherheitshalber
an den dies annehmenden Auftragnehmer ab, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber
dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und dem Auftragnehmer
alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.
6.5 Zu anderen Verfügungen wie Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen
o.ä. ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich davon zu
unterrichten und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die
zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
7. PREISE, ZAHLUNGEN UND ZAHLUNGSVERZUG
7.1 Für die Lieferungen und Leistungen zahlt der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die vereinbarten Preise. Haben die Vertragspartner
keine ausdrücklichen Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf
Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und /oder Lieferung
beim Auftragnehmer gültigen Produkt- und Preisliste. Die Produktund
Preisliste kann von Auftragnehmer jederzeit nach freiem Ermessen
mit Wirkung für die Zukunft angemessen geändert werden.
7.2 Alle vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Netto-
Angaben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
sowie etwaiger Reise- und Versandkosten.
7.3 Sämtliche Zahlungen sind mit Eingang der Rechnung oder
sonstigen Zahlungsaufforderung fällig. Sie haben spätestens zu dem
jeweils vereinbarten Zahlungstermin bzw. innerhalb der vereinbarten
Zahlungsfrist zu erfolgen; wobei der Zeitpunkt des Zahlungseingangs
maßgebend ist. Für den Beginn der Zahlungsfrist ist das jeweilige
Datum der Rechnung oder Zahlungsaufforderung maßgebend. Ist
kein ausdrücklicher Zahlungstermin genannt und keine ausdrückliche
Zahlungsfrist bestimmt, ist die jeweilige Rechnung innerhalb von 14
Tagen nach dem Datum der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung
ohne jeden Abzug zahlbar. Geht die Zahlung nicht innerhalb der
Zahlungsfrist bzw. 14 Tage nach Datum der Rechnung oder der Zahlungsaufforderung
beim Auftragnehmer ein, gerät der Auftraggeber
ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers in Verzug.
7.4 Bei Aufträgen mit einem Leistungszeitraum von über einem
Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bereits erbrachten
Lieferungen und Leistungen Teilrechnungen zu stellen.
7.5 Werden Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten,
so kann der Auftragnehmer sämtliche bereits entstandenen
Forderungen sofort fällig stellen und ausstehende Lieferungen und
Leistungen von der Begleichung der Rückstände und einer entsprechenden
Vorauszahlung für die noch ausstehenden Leistungen abhängig
machen.
7.6 Wird die Vollendung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund
eines Umstandes unmöglich, den er nicht zu vertreten hat, so kann er
vom Auftraggeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der vereinbarten Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht
enthaltenen Auslagen verlangen.
7.7 Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und zur
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt,
wenn diese Rechte bzw. Forderungen rechtskräftig festgestellt
oder vom Auftragnehmer anerkannt oder nicht bestritten worden sind.
7.8 Für die Dauer des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber
dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
8. MÄNGELHAFTUNG UND MÄNGELRÜGE
8.1 Erkennbare Mängel sowie das Fehler etwaiger zugesicherter
Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist
von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung,
insbesondere des Prüfungsberichtes, der Abnahmebescheinigung
o.ä. schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Nach Ablauf
der Rügefrist können erkennbare Mängel und das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften nicht mehr wirksam geltend gemacht werden.
8.2 Bei jeder Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das uneingeschränkte
Recht zur Besichtigung und Prüfung der Beanstandung zu.
Im Rahmen dieser Prüfung sind dem Auftragnehmer auf Anfrage
etwaige Betriebsberichte, Protokolle etc. zur Verfügung zu stellen und
sachdienliche Auskünfte zu erteilen.
8.3 Im Falle eines Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen
innerhalb angemessener Frist nach eigener Wahl durch kostenlose
Beseitigung des Mangels oder ersatzweise durch Lieferung oder
Leistung einer neuen mängelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung).
Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich,
kann der Auftragnehmer sie verweigern.
8.4 Erfolgt innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen
Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl oder ist sie
dem Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen vom betreffenden
Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder, unter den weiteren
gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, Schadensersatz oder
ggf. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachstehenden
Ziffer 10 verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz
statt der Leistung verlangen oder die Mangelbeseitigung selbst vornehmen,
so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem
erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Bei geringfügigen Mängeln
oder Pflichtverstößen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht
zu.
8.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die
aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen
und Leistungen des Auftragnehmers entstehen, sofern die
Schäden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Eine Mängelhaftung
ist ausgeschlossen, sofern und soweit ein Mangel auf Umständen
beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten hat.
8.6 Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem
Jahr nach Erhalt der betreffenden Lieferung oder Leistung. In
Fällen der nachfolgenden Ziffer 10.2 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
9. KEINE GARANTIEÜBERNAHME
Etwaige in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten
und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben des Auftragnehmers
stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie
der Beschaffenheit seiner Lieferungen und Leistungen. Jede Garantie
bedarf zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung seitens des Auftragnehmers. Ziffer 3.1 bleibt unberührt.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe und vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt oder
neben der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gleich
aus welchem Rechtsgrunde (z.B. bei Nichterfüllung, Schlechterfüllung,
Unmöglichkeit, Rechtsmängel, Verletzung von Pflichten vor
oder bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung etc.) ist wie folgt
beschränkt:
(i) Der Auftragnehmer haftet für jeden Schadensfall lediglich begrenzt
auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise
eintretenden Schaden für die schuldhafte Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis, max. jedoch nur bis zur Höhe
des vereinbarten Auftragwertes für die betreffende Lieferung oder
Leistung.
(ii) Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung
unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(iii) Soweit eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung für
den Schaden Deckung gewährt, haftet der Auftragnehmer dem
Auftraggeber nur für die mit der Inanspruchnahme seiner
Versicherung verbundenen Nachteile (z.B. Selbstbeteiligung).
Die Haftung für Schäden durch den Liefer- oder Leistungsgegenstand
an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers (z.B. Schäden an
anderen Sachen des Auftraggebers) ist ganz ausgeschlossen.
10.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 10.1 gelten nicht in Fällen
zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz)
sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
oder soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen
hat oder bei schuldhaft verursachten Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Der Auftragnehmer haftet nur für unmittelbare Schäden am
Lieferungs- oder Leistungsgegenstand, nicht jedoch für zufällige,
indirekte oder mittelbare Schäden wie z.B. Nutzungsausfall, entgangenen
Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden; es sei denn,
es liegt ein Fall von Ziffer 10.2 vor oder der Schaden beruht auf der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, unterliegt die Haftung ebenfalls
den Beschränkungen der vorstehenden Ziffer 10.1 (i) bis (iii).
10.4 Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz statt
oder neben der Leistung wegen Verzögerung der Lieferung oder
Leistung sind auf 5 % des Auftragwertes beschränkt. Eine weitergehende
Haftung wegen Verzögerungen ist ausgeschlossen. Die vorgenannten
Beschränkungen gelten nicht für Fälle der vorstehenden
Ziffer 10.2.
10.5 Für alle etwaigen Schäden aus und im Zusammenhang mit
einem nuklearen Ereignis i.S.d. Art 1 (a) (i) des Übereinkommens
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
(Pariser Übereinkommen) ist jede Haftung des Auftragnehmers gleich
aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
10.6 Für Schäden Dritter haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.
Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen oder aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers
gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die Haftungsbegrenzungen
gemäß Ziffer 10.1, 10.3, 10.4 und 10.5 entsprechend.
10.7 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung
seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND URHEBERRECHTE
11.1 Die Vertragspartner haben im Rahmen der Auftragsdurchführung
unter Umständen Zugang zu Informationen einschließlich Knowhow
und Verfahrenstechniken des anderen Vertragspartners ("Vertrauliche
Informationen"). Diese sind von den Vertragsparteien, ihren
Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen vertraulich zu behandeln.
Informationen einer Vertragspartei, die (i) bereits der Öffentlichkeit
zugänglich sind oder werden, ohne dass eine Handlung oder ein
Unterlassen der anderen Vertragspartei vorliegt, oder die (ii) im
rechtmäßigen Besitz der anderen Vertragspartei waren, bevor diese
offengelegt wurden und die die andere Vertragspartei weder direkt
noch indirekt von der offenlegenden Vertragspartei erhalten hat oder
die (iii) unabhängig von der anderen Vertragspartei entwickelt wurden,
gelten nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung.
11.2 Die Vertragsparteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vertragpartners zur Weitergabe vertraulicher Informationen
an Dritte berechtigt. Jedoch hat der Auftragnehmer das Recht,
den Namen des Auftraggebers gegebenenfalls für Werbemaßnahmen
oder im Rahmen von Informationen an Investoren und Analysten
zu verwenden.
11.3 Vertrauliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung
sowie zwei Jahre nach Beendigung als vertraulich zu behandeln
und geheim zu halten. Eine Vertraulichkeit besteht jedoch nicht, soweit
eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder
beide Vertragsparteien sich über eine Ausnahme verständigen.
11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Unterlagen, die ihm vom
Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Einsicht überlassenen
wurden, Ablichtungen zu den eigenen Akten zu nehmen.
11.5 Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von
ihm erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen u.ä.
ausdrücklich vor.
12. SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
12.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen sowie
etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf
das Schriftformerfordernis.
12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang
mit dem Auftrag ist, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart haben, der Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
12.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen
den Vertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein,
bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt
in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame
oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw.
durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am
nächsten kommt. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke
aufweist.